Real Zäune AG im Fernsehen...
15. Januar 2005, 02:17, Neue Zürcher Zeitung
Weidezaun mit Doppelfunktion
Pferde sollen nicht ausbrechen - Kinder nicht eindringen
fel. Lausanne, 14. Januar
Wer seine weidenden Pferde nur gerade mit einem auf einer Höhe von 125 Zentimetern ab Boden gespannten, elektrisch geladenen Plasticband sichert, riskiert schadenersatzpflichtig zu werden, wenn ein kleines Kind unter dem Band hindurch auf die Weide gelangt und von einem Pferd verletzt wird. Konkret bejaht wurde in Lausanne die Haftung eines Pferdehalters gegenüber einem fünfjährigen Knaben, der unbegleitet auf dem rund 200 Meter langen Heimweg war, der an einer Pferdeweide entlangführte. Das nur 110 Zentimeter grosse Kind ging unter dem Elektrodraht hindurch auf die Pferde zu und wurde von einem ausschlagenden Tier am Kopf getroffen. Ein Hirntrauma mit Trümmerfraktur führte zu teilweise irreversiblen Schäden.
Nach den zuständigen kantonalen Gerichten hat jetzt auch das Bundesgericht die Haftung des Pferdehalters bejaht. Laut dem einstimmig gefällten Urteil der I. Zivilabteilung hat er seine Sorgfaltspflichten verletzt, weil die Umzäunung in keiner Weise den einschlägigen Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft entsprach. Diese sehen für Pferdeweiden eine Umzäunung mit einer Mindesthöhe von 150 Zentimetern sowie mehreren gut sichtbaren Bändern oder Holzlatten vor, die in einem vertikalen Abstand von je 40 Zentimetern befestigt sind. Ein einziges Elektroband in Höhe von 125 Zentimetern genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht.
Das Bundesgericht räumt ein, dass der Hauptzweck einer Umzäunung darin liegt, die Tiere am Ausbrechen zu hindern. Zugleich soll die Umzäunung einer Pferdeweide aber gegen aussen signalisieren, dass es sich um ein den Tieren vorbehaltenes Gebiet handelt, dessen Betreten für den Menschen gefährlich sein kann. «Dieser Doppelfunktion muss die Umzäunung einer Pferdeweide in besonderem Masse gerecht werden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in der unmittelbaren Nähe eines Wohngebietes liegt, wo mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist.»
Trotz einer solchen Verletzung der Sorgfaltspflicht kann die Haftung entfallen, wenn der Tierhalter nachweist, dass es so oder anders zum Unfall gekommen wäre (Art. 56 Obligationenrecht). Im beurteilten Fall hatte der Eigentümer der Pferde eingewendet, Neugierde und Berührungsdrang gegenüber weidenden Pferden sei bei Kindern viel grösser als die Abschreckung durch Plasticbänder. Daher sei zumindest glaubhaft, dass sich der Unfall auch bei anderer Umzäunung ereignet hätte. Dem hält das Bundesgericht entgegen, dass ein solcher Entlastungsbeweis strikt erbracht werden müsste, was nicht gelungen sei: Denn «dass mehrere deutliche Markierungen, die optisch eine klare Abschrankung anzeigen, ihre Signalwirkung auf ein fünfjähriges Kind nicht verfehlt hätten, ist mindestens ebenso wahrscheinlich wie die Hypothese, dass sich das Kind unter allen Umständen über oder unter den Bändern hindurch auf die Wiese begeben hätte».
Urteil 4C.268/2004 vom 4. 10. 04 - BGE-Publikation.
Diesen Artikel finden Sie auf NZZ Online unter: http://www.nzz.ch/2005/01/15/il/page-articleCIPL0.html
Copyright © Neue Zürcher Zeitung AG |